Radfahren am Gehsteig – beliebt aber streng verboten!

Radfahren am Gehsteig – beliebt aber streng verboten!

Immer wieder kommt es in Leibnitz zu gefährlichen Situationen am Gehsteig, weil Radfahrer ihn als Fahrweg benutzen. Immer wieder passiert es, dass Radfahren durch Schanigärten am Hauptplatz brausen und Unfälle oft nur durch Glück und Zufall verhindert werden können.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt eindeutig, dass der Gehsteig nicht mit Fahrzeugen – also auch nicht mit Fahrrädern – befahren werden darf. Ebenso wie Radwege den RadfahrerInnen vorbehalten sind, so sind Gehsteige für FußgängerInnen reservierte Verkehrsflächen.

Radfahren auf Gehsteigen bedeutet, sich über die Interessen der schwächsten VerkehrsteilnehmerInnen hinwegzusetzen. 
Die aktuelle Unfallstatistik zeigt leider, dass es zwischen FußgängerInnen und RadfahrerInnen auf Gehsteigen häufig zu Konfliktsituationen kommt. Sollten Sie beim Radfahren einen Gehsteig auf Ihrer Fahrtroute benutzen müssen, steigen Sie vom Fahrrad ab. Wenn Sie das Fahrrad schieben, gelten Sie formal als Fußgänger(in).

Vom Fahrverbot auf Gehsteigen sind nur Kinderfahrräder ausgenommen, da diese, wenn sie einen äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und eine erreichbare Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h aufweisen, als Spielzeug gelten.

Allerdings dürfen andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden! Begleiten Eltern ihre mit einem Kinderfahrrad fahrenden Kinder auf dem Gehsteig, dürfen Eltern den Gehsteig nicht mit ihrem eigenen Fahrrad befahren!

Auszug aus der STVO 1960:

§ 68. Verhalten der Radfahrer

(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn der Abstand der Naben des Vorderrades und des Hinterrades nicht mehr als 1,7 m beträgt und das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 100 cm ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 100 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger oder mit sonstigen mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.

Foto_rudolf-ortner_pixelio.de

Über den Autor

Kevin Walter

...ist zuständig für alles was mit Medieninformatik & -design in der Stadtgemeinde Leibnitz anfällt. Gestaltet die Gemeindezeitung und befüllt auch immer wieder den neuen Newsroom.