Schneeräum- und Streupflicht für Anrainer
Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Wege angrenzen, trifft eine Schneeräum- und Streupflicht.
Nach der Bestimmung des Paragrafen 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen, dass entlang der Liegenschaft Gehsteige und Gehwege, einschließlich Stiegenanlagen, von 6:00 bis 22:00 Uhr, von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ausgenommen von diesen Arbeiten sind Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften.
Gibt es keinen Gehsteig bzw. Gehweg, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Das Ablagern von Schnee auf der Straße – ohne Bewilligung – ist übrigens nicht zulässig.
Die Stadtgemeinde Leibnitz bittet diesbezüglich sorgsam zu handeln und die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten nicht zu vernachlässigen.
Foto: Stadtgemeinde Leibnitz/Andrea Kölbl