Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark (Einmalzuschuss für die Heizperiode 2026/2027)

Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 340,00 für alle Heizungsanlagen. Pro Haushalt kann ein Antrag gestellt werden. Anträge können ab 1. Oktober 2026 bis 26.02.2027 in der Stadtgemeinde Leibnitz im Bürgerservice bei Frau Poßnitz (03452/82423-133) oder Fr. Kaube (DW-192) beantragt werden.

Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller seit mindestens fünf Jahren den ununterbrochenen und rechtmäßigen Hauptwohnsitz in der Steiermark innehat. Weiters muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zumindest seit 24. September 2026 mit Hauptwohnsitz an der Antragsadresse gemeldet sein.

Ausgenommen von der Antragsberechtigung sind Drittstaatsangehörige, Bewohnerinnen und Bewohner von Schüler-, Studenten- und sonstigen Heimen sowie von Alten- und Pflegeheimen. Minderjährige sind von der Antragstellung ebenfalls ausgeschlossen.

Keinen Anspruch auf Heizkostenzuschuss haben auch jene Personen, die eine Wohnunterstützung in der Heizsaison (1. Oktober 2026 – 31. März 2027) beziehen. 

Einkommensgrenzen

Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass das anrechenbare monatliche Haushaltseinkommen der an der Antragsadresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen die festgelegten Einkommensobergrenzen nicht übersteigt.

Ein-Personen-Haushalt  € 1.827,00
Für Ehepaare bzw. Haushaltsgemeinschaften   € 2.741,00
Für jedes Familienbeihilfe beziehende im Haushalt lebende Kind     €   548,00

Die Einkommensgrenzen gelten auch für jene Personen, die von den Rezeptgebühren befreit sind.

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • Einkommensnachweise, wie z.B. Monatslohnzettel (unter Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts und nicht älter als 6 Monate), Einkommensteuerbescheide der letzten drei Wirtschaftsjahre bei Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, letztgültige Einheitswertbescheid bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Pensionsbescheid, Unfallrenten, Kriegsopferrente, Kriegsgefangenentschädigung, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Weiterbildungsbeihilfe, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss, Krank- und Rehabilitationsgeld, Einkünfte von ZeitsoldatInnen, Leistungen nach dem Stmk. Sozialunterstützungsgesetz, Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 9 Steiermärkisches Behindertengesetz, Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, Nachweis erhaltene Unterhaltszahlungen, Nachweis über erhaltene Unterhaltszahlungen für Kinder, freiwillige Unterhaltszahlungen für Kinder, Lehrlingseinkommen, Bundes- und Landesstipendien, Studienbeilhilfe, Kinderbetreuungsbeilhilfe, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungshilfe, Taggelder von Präsenzdienern und Zivildienern, Ausgedinge, usw.
  • Bei Antragstellung müssen die Heizkosten sowie die entsprechenden Zahlungsbelege vorgelegt werden. Die Rechnung muss auf die antragstellende oder eine im Haushalt lebende Person lauten und auch durch diese Person beglichen werden. Bei Heizstoffen, die auf Vorrat gekauft wurden, darf das Rechnungsdatum zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
  • Aktueller Meldezettel
  • Nachweis der Staatsbürgerschaft
  • Kontonummer – IBAN

Auf Anforderung der überprüfenden Behörde sind die Einkommensverhältnisse durch Vorlage von Kontoauszügen nachzuweisen. Sofern das Einkommen oder die Finanzierung des Lebensunterhalts nicht hinreichend plausibel dargelegt und durch geeignete Unterlagen belegt wird, gilt der Antrag als unvollständig und darf nicht an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Auszahlung weitergeleitet werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Heizkostenzuschusses.

Für Auskünfte zum Thema Heizkostenzuschuss steht Ihnen das Referat Beihilfen und Sozialservice unter der Nummer 0800/20 10 10 zur Verfügung. Wenn Sie Fragen zur Wohnunterstützung haben, wenden Sie sich bitte an 0316/877 3748.

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