Heckenrückschnitt: Grundeigentümer haftbar im Fall von Schäden!

Heckenrückschnitt: Grundeigentümer haftbar im Fall von Schäden!

Teile lebender Zäunen, Äste großer, alter Bäume oder ähnliches ragen auf den Gehsteig vor dem eigenen Grundstück oder hängen bedrohlich über die Straße.

Diese Situation ist leider nur zu oft zu beobachten und auch Beschwerden in diese Richtung häufen sich. Vor allem, wenn die Sicht und Gesundheit der Straßen- oder Gehsteigsbenutzer gefährdet ist, muss die Behörde einschreiten.

Damit Gehsteige, Radwege und Fahrbahnen sicher benutzt werden können, müssen sie in ihrer gesamten Breite frei von überhängendem Bewuchs aus Privatgrundstücken sein. Für sämtliche Unfälle, die sich aufgrund eines mangelnden Pflanzenrückschnitts ereignen, haftet die/der LiegenschaftseigentümerIn.“

Weiters ist zu beachten, dass die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden, die durch herabfallende Äste verursacht werden, den Eigentümer des Baumes trifft.

Die Gemeinde hat die Möglichkeit in besonders schwerwiegenden Fällen die Grundeigentümer schriftlich aufzufordern, die Gefährdungen und Sichteinschränkungen durch Pflanzen, zu beheben. Trotz allem appelliert die Stadtgemeinde Leibnitz aber an die Grundeigentümer, selbständig darauf zu achten, dass ein sicheres Benutzen der Gemeindestraßen und Gehwege möglich ist.

Über den Autor

Andrea Kölbl

Andrea Kölbl ist zuständig für redaktionelle Arbeiten in der Stadtgemeinde Leibnitz und für Texte und Fotos im Stadtmagazin UNSER LEINBITZ und auf der Homepage der Stadtgemeinde Leibnitz. Des Weiteren ist sie Mitarbeiterin in der Stadtamtsdirektion. Sie erreichen Andrea Kölbl unter andrea.koelbl@leibnitz.at.