Landtagswahl 2024
Am 24. November 2024 findet die Landtagswahl statt – hier finden Sie die wichtigsten Informationen.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind alle Personen, die
- österreichische Staatsbürger sind,
- mit Hauptwohnsitz am Stichtag (23.09.2024) in der Gemeinde gemeldet,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen und
- am Wahltag (24.11.2024) das 16. Lebensjahr vollendet haben (am bzw. vor dem 24.11.2008 geboren).
Briefwahl / Wahlkartenantrag
Werden Sie am Wahltag nicht in Ihrem Wahllokal wählen können, dann beantragen Sie am besten eine Wahlkarte für die Briefwahl. Dazu haben Sie drei Möglichkeiten:
Persönlich (aber nicht telefonisch!) im Meldeamt der Stadtgemeinde Leibnitz (Rathaus) zu den Amtszeiten bis spätestens Freitag, 22. November 2024, 12:00 Uhr. Die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ist erforderlich. Eine Antragstellung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.
Schriftlich mit der, der „Amtlichen Wahlinformation“ beiliegenden personalisierten Anforderungskarte oder auch per E-Mail an [email protected], per Fax an +43 3452 / 84811.
Bei jedem Antrag ist entweder die Angabe
- des personalisierten Antragscodes auf der Wählerverständigungskarte,
- der Passnummer oder eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (zB. Führerschein, Personalausweis) oder einer anderen Urkunde, sowie
- eine Begründung des Antrags erforderlich.
Letztmöglicher Termin ist Mittwoch, 20. November 2024.
Elektronisch rund um die Uhr im Internet unter www.meinewahlkarte.at, mittels der qualifizierten elektronischen Signatur „ID-Austria“, dem personalisierten Antragscode auf der Wählerverständigungskarte, einem gescannten amtlichen Lichtbildausweis oder Angabe Ihrer Reisepassnummer.
Wahlvorgang
Am Wahltag bringen Sie bitte einen amtlichen Lichtbildausweis*) (z.B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) UND den personalisierten Abschnitt der Wahlinformation in das Wahllokal mit. Damit erleichtern Sie die Wahlabwicklung, weil wir nicht mehr im Wählerverzeichnis suchen müssen.
*) Einen Lichtbildausweis benötigen Sie auch dann, wenn Sie „amtsbekannt“ sind.
Weitere Informationen
Alle weiteren Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Landes Steiermark unter https://www.verwaltung.steiermark.at.